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   OLG Hamm, 05.08.2008 - 2 Ss OWi 436/08   

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https://dejure.org/2008,25491
OLG Hamm, 05.08.2008 - 2 Ss OWi 436/08 (https://dejure.org/2008,25491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2008 - 2 Ss OWi 436/08 (https://dejure.org/2008,25491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. August 2008 - 2 Ss OWi 436/08 (https://dejure.org/2008,25491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährungsfrist einer Zustandsordnungswidrigkeit i.R.d. Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes; Errichtung einer baulichen Anlage ohne Baugenehmigung

  • Judicialis

    OWiG § 31; ; OWiG § 33

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Arnsberg, 30.11.2007 - 12 K 3550/06

    Bauen ohne Baugenehmigung - ein Risiko

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 2 Ss OWi 436/08
    Nach Feststellung des Verwaltungsgerichts Arnsberg in dem Verfahren 12 K 3550/06 und Angaben der Zeugin B. gibt es für diese Holzbaracke, die im Bestand der öffentlichen Unterlagen mit einer Wohnnutzung im Untergeschoss bei ungenutztem Dachgeschoss verzeichnet ist, keine Baugenehmigung für eine Erweiterung oder Nutzungsänderung.

    Aus dem verlesenen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.11.2007 (Az: 12 K 3550/06) ergibt sich im übrigen, dass er dort vorgetragen hat, sich aufgrund bestehenden Bestandsschutzes berechtigt gesehen zu haben, den Anbau vorzunehmen, weil es einer Baugenehmigung für diesen nicht bedurft hätte.

  • BGH, 12.08.2003 - 1 StR 111/03

    Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 2 Ss OWi 436/08
    Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts ist allein darauf beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12.08.2003 - 1 StR 111/03).
  • RG, 15.02.1904 - 5729/03

    Wann beginnt die Verjährung der Strafverfolgung einer Übertretung des § 367 Nr.

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2008 - 2 Ss OWi 436/08
    Die Verjährung beginnt mit dem Ende der Handlung, die mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes zusammenfällt, so etwa bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Genehmigung mit dem Abschluss des Baues (vgl. RGSt 37, 78, 79).
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